Ziel der Maschinenrichtlinie

2. Sicherheit von Maschinen und Anlagen.


2.1 Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Ab 29.12.2009 ist die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im europäschen Wirtschaftsraum Gesetz.

2.1.1 Ziel der Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie gilt für die

  • 27 EU - Staaten
  • 3EFTA - Staaten Island, Lichtenstein und Norwegen
  • Schweiz und Türkei "per Vertrag"
 Die Maschinenrichtlinie regelt den Import und den Verkehr von Maschinen im Innern der europäischen Union. Mitgliedstaat muss den Import von Maschinen, die konform zu der Maschinenrichtlinie hergestellt wurden zulassen.

Abbildung 2-1: Der europäische Wirtschafsraum

Wird eine Maschine in ein Land exportiert, dass außerhalb der europäischen Union liegt, muss der Hersteller sich über die jeweiligen Importbestimmungen des Ziellandes informieren und einzuhalten.

weiter auf 2.2 Das Gebäude europäischer Normen

Das Gebäude europäischer Normen

2.2 Das Gebäude europäscher Normen


In der Struktur der europäschen Normen gibt es Normen unterschidlicher Klasse.

A Sicherheitsgrundnormen
Grundlegende Sicherheitsanforderungen
EN ISO 12100 -1 / - 2

B Sicherheitsgruppennormen
B1 Sicherheitsaspekte EN 294
B2 Sicherheitseinrichtungen EN ISO 13850

C Maschinensicherheitsnormen
Für eien bestimmte Maschine oder Maschinengruppe
EN 500-1 bis 6




Abbildung 2-2: Das Normengebäude.
Die Klasse der Normen gibt ihre Priorität zueinander an.

Priorität

 C - Norm  B - Norm     A - Norm 

Abbildung 2-3: Priorität der europäischen Normen

Soll eine Maschine konstruiert werden, so wird zuerst nach einer passenden C-Norm gesucht. Ist eine C-Norm vorhanden so gilt es diese anzuwenden, da sie eine höhere Priorität gegenüber der A- und der B-Norm hat.

Ist keine C-Norm vorhanden so ist nach einer passenden B-Norm zu suchen. Ist eine B-Norm zu sichen. Ist eine B-Norm vorhanden so gilt es diese anzuwenden, da sie eine höhere Priorität gegenüber der A-Norm hat.

Tritt der Fall ein, dass es keine C-Norm und keine B-Norm für die Maschine oder Maschinengruppe gibt so ist die zugehörige A-Norm anzuwenden.

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Konformitätsbewertungverfahren

2.3 Konformitätsbewertungsverfahren


Abbildung 2-4: Konformitätsbewertungsverfahren

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Anhang IV Sonderverfahren für spezielle Maschinen / Bauteile

2.3.1 Anhang IV Sonderverfahren für spezielle Maschinen/Bauteile


Die im Anhang IV gelisteten Maschinen zählen zu den gefährlichen Maschinen. Die im Anhang IV gelisteten Bauteile unterliegen hohen Anforderungen, da ein Versagen zu gravierenden
gefahrenbringenden Zuständen führen kann. Es sind Maschinen, und Bauteile für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3 oder 4 anzuwenden ist. Zu den gefährlichen Maschinen gehören....
  • Sägemaschinen
  • Hobelmaschinen
  • Bandsägen
  • Fräsmaschinen
  • Handkettensägen
  • Pressen
  • Spritzgießmaschinen
  • Formpressmaschinen
  • Lokomotiven und Bremswagen unter Tage
  • Hydraulischer Schreitausbau unter Tage
  • Hausmüllwagen
  • Abnehmbare Gelenkwellen einschlißlich der Schutzeinrichtungen
  • Hebebühnen für Fahrzeuge
  • Maschinen zum Heben von Personen und Gütern mit einer Absturzgefährdung h>3m.
  • Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen (Schussgeräte)
  • Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung.
  • Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen
  • Überrollschutzaufbau
  • Schutzaufbau gegen herab fallende Gegenstände

  weiter auf 2.3.2. Anhang V Sicherheitsbauteile

Anhang V Sicherheitsbauteile

2.3.2 Anhang V Sicherheitsbauteile


Im Anhang V findet sich eine nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c.

  • Not - Halt Befehlsgeräte
  • Zweihandschaltungen
  • Schutzeinrichtung für abnehmbare Gelenkwellen
  • Schutzeinrichtingen für Personendetektion (Lichtvorhang, Trittmatten, ...)
  • Kraftbetriebene, bewegliche, trennend Schutzeinrichtungen
  • Logikeinheiten zur Gewärung der Sicherheitsfunktionen
  • Ventile mit Ausfallerkennung
  • Systeme zur Beseitigung von Emissionen
  • Trennende Schutzeinrichtungen zum Schutz für Personen vor beweglichen Teilen
  • Nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz für Personen vor beweglichen Teilen
  • Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebeteugen
  • Personen Rückhalteeinrichtungen für Sitze
  • Ableitsysteme für gefährliche elektrostatische Aufladungen
  • Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen
  • Systeme zur Verminderung von Lärm und Vibration
               - Überrollschutzaufbauten
  • Schutz gegen herab fallende Gegenstände
  • Bauteile für die Auf - / und Abwärtsbewegung von Personen zwischen unterschidlichen Ebenen
              - Fahrschachttüren Verriegelungen
              - Fangvorrichtungen
              - Geschwindigkeitbegrenzer
              - Energiespeichernde Puffer
              - Energieverzerrende Puffer
              - Sicherheitseinrichtungen in Hydraulikkreisen
              - Sichrheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen

weiter auf  2.3.3. Anhang VII Technische Unterlagen für Maschinen
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