2.5 Bestimmungsgemäße Verwendung
Es dürfen nur Maschinen in Verkehr gebracht, oder im Betrieb genommen werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer vernunftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit, sich selber und die Umwelt nicht gefährden.
Die Steuerungen müssen so ausgeführt sein, dass bei vernünftgerweise vorhersehbaren Bedienfehlern keine Gefährdungssituationen auftretten.