2.3.1 Anhang IV Sonderverfahren für spezielle Maschinen/Bauteile
Die im Anhang IV gelisteten Maschinen zählen zu den gefährlichen Maschinen. Die im Anhang IV gelisteten Bauteile unterliegen hohen Anforderungen, da ein Versagen zu gravierenden
gefahrenbringenden Zuständen führen kann. Es sind Maschinen, und Bauteile für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absatz 3 oder 4 anzuwenden ist. Zu den gefährlichen Maschinen gehören....
- Sägemaschinen
- Hobelmaschinen
- Bandsägen
- Fräsmaschinen
- Handkettensägen
- Pressen
- Spritzgießmaschinen
- Formpressmaschinen
- Lokomotiven und Bremswagen unter Tage
- Hydraulischer Schreitausbau unter Tage
- Hausmüllwagen
- Abnehmbare Gelenkwellen einschlißlich der Schutzeinrichtungen
- Hebebühnen für Fahrzeuge
- Maschinen zum Heben von Personen und Gütern mit einer Absturzgefährdung h>3m.
- Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen (Schussgeräte)
- Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung.
- Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen
- Überrollschutzaufbau
- Schutzaufbau gegen herab fallende Gegenstände
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